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Immobilienkauf: Wer zahlt die Maklerprovision?

Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen. Das ist Musik in den Ohren derjenigen,
die zwar gerne mithören, sie aber nicht geordert haben. Laut einem neuen Gesetz zur
Aufteilung der Maklerprovision kommen private Immobilienkäufer zwar nun doch nicht in
den angedachten Genuss völliger Kostenbefreiung, aber ihre Position wird bundesweit
erheblich gestärkt.


Wie denn jetzt? Das am 5. Juni gebilligte Gesetz besagt: Hat der Verkäufer den Makler
beauftragt, übernimmt er auch mindestens die Hälfte der anfallenden Provision – und zwar
überall in Deutschland. Der Käufer muss erst dann seinen Anteil tragen, wenn der Verkäufer
nachweisen konnte, dass er seinen gezahlt hat. Bietet der Makler seine Leistung provisionsfrei
an, gilt das nun ausnahmslos für beide Seiten. Es besteht die Möglichkeit, dass ausschließlich
der Verkäufer Kunde des Maklers wird. Das bedeutet, dass der Verkäufer die gesamten
Maklerkosten übernimmt.


Warum denn das?
In einigen Bundesländern war es bislang nicht üblich, die Courtage für
einen vom Verkäufer beauftragten Makler fair aufzuteilen, so dass der Käufer entweder die
gesamten Kosten oder einen höheren Anteil zahlen musste.


Wer denn nun?
Die neue Regelung bezieht sich im Wortlaut auf Kaufverträge für
„Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Auch wenn diese Definition im Einzelfall zu
Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, ist so viel schon mal klar: Kaufverträge zu
Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien sind von dem Gesetz nicht betroffen. Ebenso
können Wohnungsunternehmen und andere Betriebe auf Käuferseite von der Regelung
keinen Gebrauch machen.


Wann gilt’s denn wohl? Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ tritt im Dezember
2020 in Kraft. Bis dahin geschlossene Maklerverträge bleiben von der neuen Regelung
ausgenommen.


Was gibt’s denn noch? Komplett neu ist, dass Maklerverträge künftig ausnahmslos in
Textform geschlossen werden müssen – andernfalls ist das Abkommen ungültig. Damit wird
die bisher gelebte Praxis rechtswidrig, wonach der Vertrag auf der einen Seite durch die
Übergabe eines Exposés mit den angeführten Maklerkosten und auf der anderen Seite durch
die einfache Annahme der Maklerleistung als erfüllt galt.

Fazit: Der Gesetzgeber hat Courage zur Courtage bewiesen – durch Ausgewogenheit in der
Aufteilung der Maklerprovision. Ob die neue Regelung tatsächlich mehr jungen Menschen
und Familien den Immobilienkauf erleichtert, ob sich mehr Verkäufer zur Einsparung von
Maklerkosten für private Immobilienverkäufe entscheiden und inwieweit Immobilienmakler
ihre Flexibilität bei Provisionsverhandlungen einbüßen, dürfte sich ab Anfang 2021 zeigen.

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