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Meldegesetz in der Vermietung

Meldegesetz in der Vermietung

Alter Schuh neu aufgelegt! Seit dem 1. November 2015 müssen Vermieter den Einzug des Mieters wieder bestätigen. Vor 11 Jahren abgeschafft, jetzt wieder eingeführt: Ab dem 01.11.15 müssen Sie Ihrem Mieter den Einzug in die gemietete Wohnung wieder zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt bestätigen.

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Ab jetzt ist bei jeder Anmeldung wieder eine Bescheinigung des Wohnungsgebers, in der Regel also des Vermieters, vorzulegen (§ 19 Bundesmeldegesetz, BMG). Einen Auszug brauchen Sie dem Mieter jedoch nur dann zu bescheinigen, wenn er keine neue Wohnung im Inland bezieht, sondern seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Dieser Inhalt der Bescheinigung ist vorgeschrieben

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers/Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug) mit Einzugs- bzw. Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der einziehenden Personen
  • Angaben zum Eigentümer, wenn dieser nicht mit dem Wohnungsgeber identisch ist
  • Angaben zum beauftragten Dritten, wenn der Wohnungsgeber eine andere Person, beispielsweise den Hausverwalter, mit der Ausstellung der Meldebescheinigung beauftragt hat

Die Verweigerung oder Verzögerung der Bescheinigung ist ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden. Die Ausstellung einer fehlerhaften Bescheinigung zugunsten einer Person, die gar nicht in den Räumen wohnt, ist verboten und kann eine Geldbuße von bis 50.000 € nach sich ziehen.

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